hund am arbeitsplatz - das ist zu beachten

Hund & Co. im Büro

Für Hundehalter ist die Vereinbarkeit mit dem Arbeitsleben herausfordernd. Oft fehlen Betreuungsmöglichkeiten für den Hund während der Arbeitszeit und der Hund kann nicht den ganzen Tag Zuhause alleine gelassen werden. Doch darf man seinen Hund an den Arbeitsplatz eigentlich mitnehmen?

Text: Dr. iur. Gieri Bolliger / lic. iur. Andreas Rüttimann   Titelbild: New Africa/stock.adobe.com

Hundehaltung mit dem Arbeitsleben zu vereinbaren ist herausfordernd

Hunde am Arbeitsplatz können das Gemeinschaftsgefühl unter den Angestellten fördern und viel zu einer guten Büroatmosphäre beitragen. Allerdings kann das Mitbringen von Tieren auch zu Problemen führen, etwa wenn sich Mitarbeitende gestört fühlen oder eine angemessene Betreuung des Tieres nicht gewährleistet ist. Weil konkrete Vorschriften hier weitestgehend fehlen, stellen sich im Zusammenhang mit der Tierhaltung am Arbeitsplatz zudem auch verschiedene rechtliche Fragen.

Tieren kommt in unserer Gesellschaft eine grosse Bedeutung zu, und insbesondere Hunde sind nahezu ständige Begleiter im Alltag ihrer Halter. Für viele Hundefreunde ist es jedoch schwierig, die Tierhaltung mit dem Arbeitsleben zu vereinbaren. Eine erhebliche Entlastung bedeutet es daher, wenn sie ihren Hund an den Arbeitsort mitnehmen können.

Positive Effekte, aber auch Konfliktpotenzial

Die Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz kann eine Reihe von positiven Nebeneffekten haben. Unternehmen, die ihren Angestellten die Tierhaltung erlauben, berichten von einem produktiveren Arbeitsklima, und viele Mitarbeitende bezeichnen die Anwesenheit von Tieren als stressmindernd und motivierend. Sogar die Bereitschaft zur Leistung von Überstunden und flexiblen Arbeitszeiten steigt unter Umständen. Nicht selten werden die Hunde zu einer Art «Büro-Maskottchen».

Allerdings birgt die Haltung von Hunden am Arbeitsplatz auch Konfliktpotenzial. Mögliche negative Begleiterscheinungen sind etwa Störungen des Betriebsablaufs, Spannungen in der Belegschaft, hygienische Beeinträchtigungen oder das Hervorrufen von Ängsten oder allergischen Reaktionen bei Mitarbeitenden. Und vor allem können auch Tierschutzprobleme auftreten, wenn das Wohlergehen der Tiere am Arbeitsplatz beeinträchtigt wird und sie ihre Bedürfnisse nicht genügend ausleben können.

Keine gesetzliche Regelung - der Arbeitgeber entscheidet

Trotz der erheblichen praktischen Relevanz der Tierhaltung am Arbeitsplatz finden sich im Schweizer Recht keine spezifischen Vorschriften hierzu. Selbst die grundlegende Frage, ob ein Arbeitnehmer sein Tier überhaupt zur Arbeit mitnehmen darf, wird gesetzlich nicht ausdrücklich beantwortet. Diese Entscheidung liegt darum beim Arbeitgeber, der einen reibungslosen und sicheren Arbeitsablauf sowie ein gutes Betriebsklima garantieren muss. Dabei hat er die Bedürfnisse und Persönlichkeitsrechte des Tierhaltenden ebenso zu beachten wie jene der übrigen Angestellten. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise allergisch auf Tierhaare oder hat er Angst vor dem Tier, ist ein Verbot nachvollziehbar.

Verbot von Tierhaltung am Arbeitsplatz oft nachvollziehbar

Generelle Verbote sind zudem aus hygienischen Gründen denkbar, so etwa in Lebensmittelgeschäften. In Krankenhäusern gehören strikte Vorschriften zur sogenannten Spitalhygiene, um gesundheitliche Risiken für Patienten und Personal zu minimieren. Wegen der Gefahr von Tierallergien und dem – allerdings eher geringen – Risiko von Infektionskrankheiten ist das Mitbringen von Tieren dort fast immer untersagt. Stellt sich das Verbot jedoch als reine Schikane ohne jede sachliche Begründung heraus oder verletzt es das Gleichbehandlungsgebot, ist es unzulässig. Diskriminierend und somit nicht erlaubt wäre es beispielsweise, einem Arbeitnehmer das Mitbringen seines Tieres ohne triftigen Grund zu verwehren, während andere Mitarbeitende dies tun dürfen. Ebenfalls nicht gestattet wäre es, einem Angestellten die Mitnahme seines Tieres zu untersagen, obwohl er für die Bewältigung seines Alltags auf dessen Begleitung angewiesen ist, wie dies etwa bei Blindenführhunden der Fall sein kann.

Wurde einem Angestellten die Mitnahme seines Tieres vom Arbeitgeber einmal erlaubt, müsste dieser für ein plötzliches Verbot triftige Gründe vorbringen. Solche können beispielsweise darin liegen, dass die tierschutzgerechte Unterbringung des Tieres nicht mehr gewährleistet ist oder dieses sich gegenüber Mitarbeitenden aggressiv verhält oder die Büroatmosphäre anderweitig beeinträchtigt.

ein hund am arbeitsplatz kann bereichernd sein

Ein Hund am Arbeitsplatz kann bereichernd sein, birgt aber auch Konfliktpotenzial
Foto: LIGHTFIELD STUDIOS/stock.adobe.com

Tierhaltung am Arbeitsplatz - Fragen und Antworten

Was sind meine Pflichten als Tierhalter?

Arbeitsbetrieb darf nicht gestört werden

Darf der Arbeitnehmer sein Tier mitnehmen, ist er auch dafür verantwortlich, dass sich dieses am Arbeitsplatz ruhig verhält und den Betriebsablauf nicht behindert. Er muss für eine gute Integration des Begleiters sorgen und selbstverständlich auch seine gesetzlichen Halterpflichten erfüllen. Für eine tiergerechte Haltung im Büro sollte dem Tier ein fester Platz in der Nähe des Halters eingerichtet werden und muss ihm selbstverständlich immer frisches Wasser zur Verfügung stehen. Hunde sind zudem regelmässig spazieren zu führen, während Freilaufkatzen die Möglichkeit haben sollten, stets ein- und auszugehen. Falls sie als reine «Bürokatzen» – mit oder ohne Freilauf – gehalten werden, ist natürlich auch eine Betreuung am Wochenende sicherzustellen.

Der Tierhalter muss ausserdem dafür sorgen, dass das Tier kein Krankheitsrisiko darstellt und regelmässigen veterinärmedizinischen Kontrollen (Impfungen, Entwurmungen, Zeckenprophylaxe etc.) unterzogen wird. Er sollte stets bedenken, dass es Goodwill des Arbeitgebers bedeutet, wenn er sein Tier mit an den Arbeitsplatz nehmen darf. Als Gegenleistung hat er darauf zu achten, dass dieses weder die Kollegen noch den Arbeitsablauf irgendwie stört. Wird darüber hinaus auch eine tiergerechte Unterbringung am Arbeitsplatz sichergestellt, sollte einem friedlichen Miteinander nichts mehr im Wege stehen.

Kann das Tier ein Kündigungsgrund sein?

Sind Tiere am Arbeitsplatz verboten, kann ihr unerlaubtes Mitnehmen unter Umständen einen Kündigungsgrund bedeuten. Arbeitnehmer haben die Anordnungen und Weisungen ihres Arbeitgebers über das Verhalten im Betrieb zu befolgen, was selbstverständlich auch für das Mitbringen von Tieren gilt. Werden betriebliche Anordnungen wiederholt verletzt, könnte dies sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben, sofern der Arbeitgeber den Angestellten zuvor bereits einmal verwarnt und ihn auf die möglichen Konsequenzen einer weiteren Verfehlung aufmerksam gemacht hat.

Darf ich der Arbeit fernbleiben, um ein krankes Tier zu pflegen?

Auch wenn der Arbeitgeber keine Tiere im Büro erlaubt, hat er in gewissen Situationen auf die Tierhaltereigenschaft seiner Angestellten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt etwa für den Fall, dass das Tier eines Arbeitnehmers erkrankt. Als Halter ist dieser gesetzlich verpflichtet, sein krankes Tier seinem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und falls nötig tierärztlich behandeln zu lassen. Der Arbeitgeber muss ihm daher die erforderliche Zeit für die veterinärmedizinische Versorgung geben, in der er das Tier behandeln lassen und seine Pflege und Unterbringung organisieren kann.

Darf ich während der Arbeitszeit zum Tierarzt?

Diese Rechtslage ist durchaus mit der Pflege eines kranken Kindes vergleichbar, für die das Arbeitsgesetz eine Freistellung des Arbeitnehmers für bis zu drei Tage gewährt. Auch bei einem kranken Tier handelt es sich um einen unaufschiebbaren Pflegefall, wobei allenfalls etwas weniger Zeit eingeräumt wird als bei einem Kind. Der Tierhalter hat Tierarztbesuche allerdings auf Randzeiten zu legen. Zudem sollte er sich schon im Voraus eine Lösung für Krankheitsfälle überlegen und sich beispielsweise mit Drittpersonen absprechen, die sich um sein Tier kümmern können, falls es einmal für eine längere Zeit betreut werden muss.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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