können Tiere erben oder vererbt werden?

Können Tiere erben oder vererbt werden?

Sich mit dem eigenen Tod zu befassen ist nicht einfach, und unbequeme Aufgaben verschiebt man gerne auf später. Ausserdem ist das Erbrecht eine komplexe Materie. Dennoch ist es gerade für Tierhaltende ratsam, sich frühzeitig mit der Regelung ihres Nachlasses auseinanderzusetzen. Es stellt sich nämlich nicht nur die Frage, was dem Lebenspartner, den Kindern, anderen nahen Personen oder Organisationen einmal vererbt werden soll, sondern auch, welche Anordnungen im Hinblick auf die Zukunft des hinterlassenen Tieres getroffen werden können. 

Text: Dr. iur. Gieri Bolliger und Dr. iur. Michelle Richner   Titelbild: aletia2011/stock.adobe.com

Das Zivilgesetzbuch sieht für die Verteilung des Vermögens einer verstorbenen Person Regeln vor, nach denen jeder Erbe (das heisst jede Person, die der Erbengemeinschaft angehört) grundsätzlich das gleiche Recht an der Hinterlassenschaft hat. Der Erblasser hat jedoch auch die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag, zu errichten. Auf diese Weise können Dritte als Erben eingesetzt beziehungsweise kann diesen ein Vermächtnis in Form eines Geldbetrags oder eines bestimmten Gegenstands zugewendet werden.

Zuteilung eines Tieres im Erbfall

Verstirbt ein Tierhalter, fallen dessen Tiere in seinen Nachlass. Bevor ein Tier aus dem Nachlass des Erblassers verkauft, verschenkt oder einer Person zugeteilt werden kann, muss die Erbengemeinschaft zuerst einmal vollständig sein. Die definitive Verteilung der Erbmasse findet aus organisatorischen Gründen oftmals erst einige Wochen oder sogar Monate nach dem Tod des Erblassers statt. Bis dann müssen die hinterlassenen Tiere an einem geeigneten Ort untergebracht und versorgt werden. Bietet sich hierfür niemand an, sind sie auf Kosten des Nachlasses zur vorübergehenden Betreuung einem Tierheim oder einer Tierpension anzuvertrauen.

Ist die Erbengemeinschaft komplett, gilt es zu klären, wer das Tier des Erblassers erhalten soll, falls dieser keine entsprechenden letztwilligen Anordnungen getroffen hat. Können sich die Erben nicht einigen, muss ein Gericht hierüber entscheiden. Dieses hat das Tier jenem Erben zuzusprechen, der es unter tierschützerischen Gesichtspunkten am besten unterbringen und betreuen kann. Dies gilt aber nur für Haustiere, also jene Tiere, die in erster Linie aus emotionalen Gründen wie Freude am Tier und Interesse an dessen Nähe gehalten werden. Nutz-, Zucht- oder Sporttiere hingegen würden im Streitfall durch Verlosung unter den Erben verteilt werden. Ist eine Zuteilung nicht möglich, etwa weil keiner der Erben die Tiere übernehmen will, werden diese verkauft oder verschenkt. Ein allfälliger Erlös fällt dann in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt.

Errichtung eines Testaments

Um unerwünschten Ereignissen bei der Nachlassverteilung vorzubeugen (etwa, dass Erben, mit denen man nicht gerechnet hat, plötzlich ihr Recht am Nachlass geltend machen), ist Tierhaltenden das Aufsetzen eines Testaments oder eines Erbvertrags zu empfehlen. Auf diese Weise können sie selbst entscheiden, wem sie was hinterlassen möchten und was nach ihrem Tod mit ihren Tieren geschehen soll. Beachtet werden müssen lediglich die gesetzlichen Pflichtteile, die dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Partner, den Nachkommen und, falls keine Nachkommen vorhanden sind, den Eltern zustehen.

Ein Testament ist auch dann ratsam, wenn keine Angehörigen vorhanden sind und der Nachlass deshalb ohne eine letztwillige Verfügung an den Staat fallen würde. Um dies zu verhindern, kann der Erblasser selbst Einfluss auf die Erbteilung nehmen und Freunde, Bekannte oder Organisationen begünstigen.

Tierhalter verfügen im Testament idealerweise nicht nur, wem die hinterbliebenen Tiere zufallen sollen, sondern treffen für deren Versorgung auch finanzielle Vorkehrungen.

Tierhalter verfügen im Testament idealerweise nicht nur, wem die hinterbliebenen Tiere zufallen sollen, sondern treffen für deren Versorgung auch finanzielle Vorkehrungen.
Foto: New Africa/stock.adobe.com

Auflage zur Begünstigung von Haustieren

Mit einem Testament hat der Erblasser verschiedene Möglichkeiten, Vorkehrungen für das Wohl seines Tieres zu treffen. So kann er etwa bestimmen, wer es erhalten und künftig für dessen Betreuung zuständig sein soll. Zu beachten ist dabei, dass nicht jeder Erbe in der Lage ist, einem Tier von einem Tag auf den anderen ein gutes Zuhause zu bieten. Um sicherzustellen, dass das Tier am neuen Platz auch tatsächlich willkommen ist, sollte dies daher vorgängig mit der zu begünstigenden Person abgesprochen werden.

Weiter besteht auch die Möglichkeit, mittels Auflage zu verfügen, dass ein Teil des Nachlasses für den Unterhalt des Tieres bereitzustellen ist. So könnte etwa jener Person, die sich um das Tier kümmern soll, eine bestimmte Summe zugewiesen werden, von der sie einen monatlichen Betrag für die Unterbringung und Versorgung des Tieres zu verwenden hat. Denkbar wäre auch, eine Tierschutzorganisation letztwillig zu begünstigen und ihr die entsprechenden Aufträge zu erteilen. Damit nach dem Tod des Halters wirklich gut für das Wohl seiner Tiere gesorgt wird, sollte die Zuwendung im Idealfall sämtliche anfallenden Kosten decken, also beispielsweise auch tierärztliche Behandlungen oder allfällige Betreuungen in einer Tierpension.

Tiere selbst können übrigens weder Erben noch Vermächtnisnehmer sein, da sie zwar auch rechtlich keine Sachen sind, im Gegensatz zum Menschen aber keine eigenen Rechte im juristischen Sinn haben. Das Zivilgesetzbuch legt aber fest, dass eine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung an ein Heimtier ausdrücklich als Auflage für die Erben oder Vermächtnisnehmer gilt, angemessen für das Tier zu sorgen.

Zwingende Formvorschriften

Für die Gültigkeit eines Testaments sind einige Punkte zwingend zu beachten. Ein sogenannt eigenhändiges Testament – die häufigste Form von letztwilligen Verfügungen – muss von A bis Z von Hand geschrieben sowie mit Ort, Datum und der Unterschrift des Erblassers versehen sein. Es genügt also nicht, einen mit Schreibmaschine oder Computer verfassten Text lediglich zu unterschreiben. Das Testament kann jederzeit geändert oder neu abgefasst werden. Gelegentlich sollte man überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch aktuell oder an neue Umstände  anzupassen sind. Bei einer Änderung empfiehlt es sich, das ganze Testament neu zu schreiben. Wird hingegen lediglich eine Ergänzung zu einem bestehenden Testament hinzugefügt, muss dieser Nachtrag wiederum datiert und unterschrieben werden.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Wille des Erblassers auch wirklich durchgesetzt werden kann, muss das Testament deutlich und verständlich abgefasst sein. Begünstigte Personen und Organisationen sind mit vollständigem Namen und ihrer genauen Adresse anzugeben, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Formulierung, wonach der Nachlass «für den Tierschutz verwendet werden soll», ist zu wenig klar und kann darum möglicherweise nicht umgesetzt werden. Vielmehr ist es ratsam, eine konkrete Tierschutzorganisation mit deren genauen Adresse als Erbin oder Vermächtnisnehmerin zu nennen. Auch sollte nicht ein bestimmtes Einzeltier mit Namen erwähnt, sondern die allgemeine Formulierung «meine Tiere» gewählt werden. Damit wird gewährleistet, dass die letztwillige Verfügung auch für neue Tiere gilt.

Das Original des Testaments ist an einem sicheren Ort aufzubewahren, wo es nach dem Tod des Erblassers leicht auffindbar ist. Dies kann etwa zu Hause, beim Willensvollstrecker, bei der Wohngemeinde, einer Bank, einem Gericht, einem Anwalt oder einem Notar sein. Zudem sollte eine Vertrauens­person über die Existenz und den Aufbewahrungsort informiert werden, allenfalls auch mit einer Kopie. Nach dem Tod des Erblassers ist das Originaltestament dann der zuständigen Behörde zur Eröffnung einzureichen.

Begünstigung einer Tierschutzorganisation

Wer sich über den Tod hinaus generell für das Wohl von Tieren engagieren möchte, kann auch eine vertrauenswürdige Tierschutzorganisation als Erbin oder Vermächtnisnehmerin ein­setzen. Ist die Organisation – wie dies beispielsweise bei petfinder.ch – Verein für Tiervermittlung und Tierschutz der Fall ist – als gemeinnützige Institution von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit, kommt ihr die Zuwendung vollumfänglich, das heisst ohne entsprechende Abzüge zugute. Man sollte sich vorgängig also stets über die entsprechenden kantonalen Steuerregelungen informieren. Dies gilt natürlich auch, wenn man einer internationalen Organisation einen Erbteil oder ein Vermächtnis hinterlassen möchte.

Errichtung einer Tierschutzstiftung

Vor allem wer grössere Geldbeträge vererben kann, hat auch die Möglichkeit, damit eine sogenannte letztwillige Stiftung zu errichten. Eine vom Erb­lasser bestimmte Summe wird hierfür dann aus dem Nachlass ausgeschieden. Der Stiftungszweck sollte aber nicht bloss darin liegen, den lebenslangen Unterhalt eines Einzeltieres aus dem Stiftungsvermögen zu finanzieren. Dies wäre wenig sinnvoll, weil grosse Summen den finanziellen Bedarf für den Unterhalt eines Tieres oft bei Weitem übersteigen. Der Stiftungszweck sollte daher umfassender formuliert werden und könnte etwa im Einsatz für heimatlose Katzen in der Schweiz oder allgemein für einen besseren Rechtsschutz der Tiere liegen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Stiftung auch langfristigen Bestand hat.

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

Spendenkonto PC 87-700700-7
IBAN CH17 0900 0000 8770 0700 7
www.tierimrecht.org