Pferdepensionsvertrag - das müssen Sie wissen
Wer ein Pferd hält, muss für dessen geeignete und tierschutzgerechte Unterbringung sorgen. Viele Pferdehaltende besitzen allerdings keinen eigenen Stall. Für sie ist das Einstellen ihres Tieres in einen Pensionsstall oftmals die ideale Lösung. Wie das Pensionsverhältnis genau ausgestaltet werden soll, können Pferdehalter und Stallbetreiber weitgehend selbst festlegen.
Text: Dr. iur. Gieri Bolliger, lic. iur. Andreas Rüttimann Fotos: pixabay
Von Pensionspferdehaltung spricht man, wenn der sogenannte Pensionsgeber – in der Regel gegen ein Entgelt – fremde Pferde in seinem Stall unterbringt und darüber hinaus gewisse Aufgaben im Bereich der Tierbetreuung übernimmt. Die Pferdepension ist heute die häufigste Form der Unterbringung eines Pferdes in einem fremden Stall. Dementsprechend nehmen auch die Zahl der Betriebe, die Pferde in Pension nehmen, und die verschiedenen Angebote stetig zu. Wer auf der Suche nach einem Pensionsplatz ist, sollte sich daher zunächst einige grundlegende Gedanken machen über die Anforderungen, die er an den künftigen Pensionsstall stellt, etwa betreffend Art des Haltungssystems (Gruppenstall oder Einzelbox, mit oder ohne permanent zugänglichem Auslauf etc.), Infrastruktur, zu erbringende Betreuungsleistungen oder Pensionskosten.
Der Pensionsstall sollte sorgfältig ausgesucht werden
Ist man sich über diese Punkte einmal im Klaren, empfiehlt es sich, die infrage kommenden Betriebe zu besichtigen und die für die Betreuung der Pferde verantwortlichen Personen kennenzulernen. Ein Blick in die Futterkammer und den Heustock sowie in die Stallungen, Anlagen und Ausläufe kann Aufschluss über die Qualität und Sorgfalt geben, mit der der Betrieb geführt wird. Beim Gespräch mit dem Pensionsgeber und seinen Angestellten können die eigenen Anliegen besprochen und Fragen gestellt werden. Je mehr Details sich im Voraus klären lassen, desto weniger unangenehme Überraschungen gibt es im Nachhinein.
Pflichten des Stallbetreibers gehen über blosse Unterbringung hinaus
Hat sich der Pferdehalter für einen Betrieb entschieden, schliesst er mit diesem einen Pensionsvertrag ab. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen sogenannten Hinterlegungsvertrag mit einer auftragsrechtlichen Komponente. Gegenstand des Hinterlegungsvertrags bildet dabei primär die sichere «Verwahrung und Erhaltung» des Pferdes durch den Stallbetreiber. Dieser ist demnach insbesondere verpflichtet, seine Stallungen, Anlagen und Zäune so auszugestalten und instand zu halten, dass eine tierschutzrechtskonforme Unterbringung des Pferdes gewährleistet ist und sich dieses möglichst nicht verletzen kann. Der Pensionsgeber muss dem Pferdehalter das Tier jederzeit wohlbehalten herausgeben können.
Kennzeichnend für den Pensionsvertrag ist, dass über die blosse Unterbringung des Tieres hinaus noch weitere Leistungen des Stallbetreibers vereinbart werden. Zu denken
ist etwa an die Fütterung des Pferdes, die Gewährung des Auslaufs oder das Ausmisten des Stalls. Diese Abmachungen unterstehen dem Auftragsrecht. Der Stallhalter muss die
ihm übertragenen Aufgaben somit sorgfältig und nach bestem Gewissen im Interesse des Pferdehalters ausführen.
Parteien können Vertragsinhalt weitgehend frei bestimmen
Bei der konkreten Ausgestaltung des Vertrags sind die Parteien weitgehend frei. Sie können den Leistungsumfang ihren Vorstellungen entsprechend festlegen, solange die Vereinbarungen nicht gegen zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten verstossen. Gewisse Schranken ergeben sich vor allem aus dem Tierschutz- und dem Raumplanungsrecht.
So beispielsweise wäre eine Vertragsklausel, die bestimmt, dass das Pferd keinen Auslauf erhalten solle, rechtlich nicht durchsetzbar.
Der Pensionsvertrag ist formlos gültig und kann daher auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen und um möglichen Streitigkeiten zuvorzukommen, ist den Parteien jedoch dringend zu empfehlen, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten schriftlich zu fixieren. Dabei ist auf einige Punkte besonderen Wert zu legen. Dies gilt zunächst einmal für den Pensionspreis. Üblicherweise setzt sich dieser aus dem Ersatz aller Auslagen, die dem Stallbetreiber durch die Unterbringung und Betreuung des Pferdes entstehen, und einer darüber hinausgehenden Vergütung für seinen zeitlichen Aufwand zusammen. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten die Parteien auch die Zahlungsmodalitäten festlegen und klar regeln, welche Leistungen im vereinbarten Preis enthalten sind und wofür zusätzliche Kosten anfallen.
Eine schriftliche Vereinbarung empfiehlt sich unter anderem auch in Bezug auf die Art des Haltungssystems und die Haftung für allfällige Schäden. Zudem ist es sinnvoll, spezielle Bedürfnisse und Eigenschaften des Pferdes ausdrücklich festzuhalten, damit der Stallbetreiber die vereinbarten Aufgaben überhaupt korrekt wahrnehmen kann. Zu denken ist dabei etwa an besondere Charaktereigenschaften des Tieres, seinen gesundheitlichen Zustand, vorhandene Impfungen oder allfällige Allergien, Empfindlichkeiten etc.
Unterlässt es der Pferdehalter, den Pensionsgeber über diese Punkte zu informieren, hat er die allenfalls daraus resultierenden Konsequenzen selber zu tragen.
Immer wieder Anlass zu Diskussionen zwischen Halter und Stallbetreiber gibt die Fütterung des Pferdes, die deshalb so genau wie möglich geregelt werden sollte. Eine ausgewogene, den Bedürfnissen des jeweiligen Tieres angepasste Ernährung ist für dessen Gesundheit von grosser Bedeutung.
Es empfiehlt sich deshalb, den Futterplan mit der zuständigen Person genau zu besprechen und Einzelheiten schriftlich festzuhalten. Weiter ist es ratsam, das Vorgehen bei medizinischen Notfällen vertraglich festzulegen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. So etwa sollte bereits im Voraus vereinbart werden, welcher Tierarzt oder Hufschmied in solchen Situationen zu kontaktieren ist. Idealerweise wird der Vertrauenstierarzt beigezogen, der das Tier und seine Krankengeschichte bereits kennt. Ist dies aufgrund der Dringlichkeit eines Falls aber nicht möglich, kann sich der Stallbetreiber natürlich an einen anderen Veterinär oder Hufschmied wenden.
Wünscht der Pferdeeigentümer, dass der Stallbetreiber dem Pferd regelmässigen Weidegang gewährt oder es reitet oder anderweitig bewegt, kann auch dies im Vertrag vermerkt werden. Ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Pferdehalters darf ein Stallbetreiber das Tier jedoch nicht für eigene Zwecke verwenden. Er ist also beispielsweise nicht berechtigt, mit einem eingestellten Pferd an einem sportlichen Wettkampf teilzunehmen oder es für die Zucht zu verwenden.
Kündigungsfrist nur für Pensionsgeber verbindlich
Ein wesentliches Merkmal des Hinterlegungsvertrags besteht darin, dass der Hinterleger seine Sache jederzeit zurückfordern kann. Dies ermöglicht es dem Pensionsnehmer, sein Pferd zu jedem beliebigen Zeitpunkt aus dem Stall zu nehmen, ohne dass er sich an eine allfällige vereinbarte Kündigungsfrist oder Vertragsdauer halten muss. Diese Gesetzesvorschrift ist zwingend und kann von den Parteien nicht abgeändert werden.
Löst der Pensionsnehmer den Vertrag vorzeitig auf, indem er sein Pferd aus dem Stall holt, muss er auch die vereinbarten Pensionskosten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr weiter bezahlen. Beim Pensionsvertrag ist das spezielle Vertrauensverhältnis zwischen Pferdehalter und Stallbetreiber entscheidend. Aus diesem Grund muss es dem Pensionsnehmer jederzeit möglich sein, den Vertrag zu beenden, ohne hierdurch einen finanziellen Nachteil in Form einer Fortzahlungspflicht bis Ende der Kündigungsfrist oder einer Konventionalstrafe zu erleiden. Der Pensionsstallbetreiber hat allerdings Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die er im Hinblick auf die Unterbringung des Pferdes bereits getätigt hat. Keinen Auslagenersatz verlangen kann er hingegen für Güter, die auch anderweitig verwendet werden können, wie beispielsweise Heu, das ihm nun für andere bei ihm eingestellte Pferde zur Verfügung steht.
Umgekehrt hat sich der Pensionsgeber seinen Vertragspartnern gegenüber an die vereinbarte Kündigungsfrist zu halten. Er muss die Pferde also bis zum Ablauf der festgelegten Vertragsdauer bei sich unterbringen und ist nicht berechtigt, von den Pensionsnehmern zu verlangen, dass sie ihre Tiere vorzeitig aus dem Stall holen.
Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
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